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Fahrgastrechte und Kundengarantien

In Deutschland und in Europa gelten einheitliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr. Sie räumen den Reisenden gleiche Rechte bei allen Eisenbahnunternehmen ein und gelten für alle Züge von der S-Bahn über den Regionalzug bis zum ICE, unabhängig davon, von welchem Eisenbahnunternehmen sie betrieben werden. Sie gelten auch für Reiseketten aus Zügen verschiedener Eisenbahnunternehmen, die mit einer Fahrkarte genutzt werden. Die Fahrgastrechte gelten nicht für U-Bahnen, Schiffe etc. Für Fahrten in Verkehrsverbünden und im Geltungsbereich von Landestarifen gelten ggf. abweichende Regelungen.

Die wesentlichen Regelungen im Überblick:

  • Ab 60 Minuten Verspätung erhalten Fahrgäste eine Entschädigung von 25 % des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten Verspätung 50 %.

  • Bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung auf Grundlage des halben Fahrkartenpreises berechnet.

  • Zeitfahrkarten des Nah- und Fernverkehrs (z.B. Wochen- oder Monatskarten, Länder-Tickets, Quer-durchs-Land-Ticket) werden pauschal je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt. Verspätungen ab 20 Minuten können jedoch gesammelt und ab einer Verspätung von insgesamt 60 Minuten eingereicht werden (Ausnahme BahnCard 100). Insgesamt werden max. 25% des Zeitfahrkartenpreises entschädigt.

  • Sie haben 3 Monate Zeit Ihre Unterlagen zu einem Fahrgastrechte-Antrag einzureichen.

  • Für Fahrkarten mit “erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt” nach § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 EVO gelten die Fahrgastrechte nicht im vollen Umfang (z.B. Länderticket, Deutschland-Ticket).

  • Die Fahrgastrechte greifen nicht im Falle von außergewöhnlichen unabwendbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich des Eisenbahnunternehmens liegen, etwa extreme Witterung, Menschen auf den Gleisen oder Kabeldiebstahl. Hierzu zählt nicht Streik.

  • Entschädigungsbeträge unter 4 € werden nicht ausgezahlt. Somit müssen Inhaber von Zeitkarten des Nahverkehrs mindestens zwei (1. Klasse) bzw. drei (2. Klasse) Verspätungen geltend machen und diese gesammelt einreichen. Bei Zeitfahrkarten werden insgesamt maximal 25 Prozent des Zeitkartenwertes entschädigt.

  • Bei Zeitfahrkarten des Nahverkehrs bitten wir die Verspätungsfälle nach Ablauf der Geltungsdauer gesammelt einzureichen, damit ggf. der Mindestauszahlungsbetrag erreicht bzw. überschritten wird.

  • Der Fahrgast erhält im Entschädigungsfall eine Überweisung des Geldbetrags.

  • Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten kann der Fahrgast von seiner Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis, bei Nutzung einer Teilstrecke, den nicht genutzten Anteil erstatten lassen. Ist die Reise durch die Verspätung sinnlos geworden, kann der Fahrgast auch die Reise abbrechen, zum Ausgangsbahnhof zurückkehren und sich den Fahrkartenpreis erstatten lassen.

  • Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten an seinem Zielbahnhof kann der Fahrgast einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug nutzen. Der Fahrgast muss die zusätzlich erforderliche Fahrkarte/den Produktübergang zunächst bezahlen und kann die Kosten anschließend geltend machen. Diese Regelung gilt nicht bei stark ermäßigten Fahrkarten (z.B. Länder-Tickets, Quer-durchs-Land-Ticket, Deutschland-Ticket u. ä.).

  • Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielort von mindestens 60 Minuten und einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr, hat der Fahrgast das Recht, so weit das verspätete Verkehrsunternehmen keine Ersatzbeförderung anbietet, ein anderes Verkehrsmittel, wie zum Beispiel Bus oder Taxi, zu nutzen. Die Kosten hierfür werden bis maximal 120 Euro erstattet.

  • Dies gilt ebenfalls bei Ausfall eines Zuges, sofern es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann.

  • Wird aufgrund eines Zugausfalls oder einer Verspätung eine Übernachtung erforderlich und ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden dem Fahrgast angemessene Übernachtungskosten erstattet.

  • Inhaber von Fahrkarten eines Verkehrsverbundes bitten wir, sich beim jeweiligen Verbund nach den dort gültigen Regelungen zu Fahrgastrechten zu erkundigen.

Füllen Sie das Online-Formular oder das untenstehende PDF-Formular für die BRB vollständig aus und reichen den Antrag und Fotos/Scan der Originalfahrkarte bzw. Belegen (bei Zeitkarten und der BahnCard100 eine Kopie) entweder bei einem unserer Kundencenter oder Ticket-Partner ein oder schicken alle Unterlagen an die Transdev Service GmbH, Passage 3-5, 17034 Neubrandenburg. Wir werden diese dann eingehend prüfen.

BRB: zusätzlich Kundengarantien

Bei der BRB bieten wir Ihnen gemäß unserer Beförderungsbedingungen bei relationsbezogenen Fahrkarten neben den gesetzlichen Fahrgastrechten auch Kundengarantien, falls die Verspätung oder der Ausfall durch die Bayerische Oberlandbahn GmbH bzw. die Bayerische Regiobahn GmbH verursacht wurde:

  • Ab 15 Min. Verspätung am Zielbahnhof erhalten Sie 25 % des Fahrkartenpreises einer Normalfahrt.

  • Ab 30 Min. Verspätung am Zielbahnhof erhalten Sie 50 % des Fahrkartenpreises einer Normalfahrt.

  • Ab 60 Min. Verspätung am Zielbahnhof erhalten Sie 100 % des Fahrkartenpreises einer Normalfahrt.

  • Zeitfahrkarten (Monatskarten, Abos, Jahreskarten außer Deutschland-Ticket) werden bereits ab 15 Minuten Verspätung je Erstattungsfall pauschal mit 1,00 € (2. Klasse) bzw. 1,50 € (1. Klasse) entschädigt.

  • Pauschalpreistickets (z. B. Bayern-Ticket, Guten Tag Ticket) werden bereits ab 15 Minuten Verspätung je Erstattungsfall pauschal mit 1,00 € (2. Klasse) bzw. 1,50 € (1. Klasse) entschädigt.

Alternatives Streitbeilegungsverfahren (Deutschland)

  1. Sollte es zwischen der Bayerischen Oberlandbahn GmbH bzw. der Bayerischen Regiobahn GmbH und dem Reisenden in Bezug auf die Leistungserbringung des Verkehrsunternehmens zu Meinungsverschiedenheiten kommen, erklärt sich die Bayerische Oberlandbahn GmbH bzw. die Bayerische Regiobahn GmbH bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  2. Der Reisende kann sich an eine vom Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle wenden.

Nationale Durchsetzungsstelle für Fahrgastrechte
Eisenbahn-Bundesamt
Durchsetzungsstelle für Fahrgastrechte
Heinemannstr. 6
53175 Bonn
E-Mail: fahrgastrechte@eba.bund.de
Tel.: +49 (0)228 30795-400
www.eba.bund.de

Schlichtungsstelle bundesweit
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.
Fasanenstraße 81
10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de Tel.: +49 (0)30 644 993 30
www.soep-online.de

Alternatives Streitbeilegungsverfahren (Österreich)

Unabhängige Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)

Passagiere, die mit der Entscheidung des Unternehmens nicht einverstanden sind, können sich in Österreich an die apf wenden.

Ihre Unterlagen reichen Sie bitte mittels Beschwerdeformular unter www.passagier.at ein.
Sollte die elektronische Übermittlung für Sie nicht möglich sein senden Sie die Unterlagen per Post an:

Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
Fachbereich Bahn
Linke Wienzeile 4/1/6
1060 Wien
Österreich

Weitere Infos unter www.apf.gv.at/de